COVID-19-Ratenzahlungsmodell Phase 2

Das BMF hat eine Verordnung betreffend die Form der Glaubhaftmachung iZm der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells veröffentlicht.

Mit dem Covid-19-Ratenzahlungsmodell gem. § 323e BAO wurde die Möglichkeit geschaffen, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten (Juli 2021 bis Juni 2024) in Raten zu entrichten.

Der Antrag für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells ist per Gesetz bis 31.8.2022 zu stellen. Gem. § 323e Abs 3 Z 5 BAO hat der Antragsteller dabei glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.

Die neue Verordnung regelt die Form der Glaubhaftmachung. Diese ist von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig und bei einem Abgabenrückstand von mehr als EUR 20.000 gem. § 2 der Verordnung detaillierter zu erbringen.

 

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