Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen

Nachdem der bisherige Generalkollektivvertrag „Corona-Tests“ mit Ende August ausgelaufen ist, haben sich die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen Generalkollektivvertrag geeinigt. Der neue Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“ regelt das Maskentragen in Betrieben und stellt außerdem klar, dass positiv getestete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht benachteiligt werden dürfen. Er gilt rückwirkend per 01.09.2021 und läuft mit 30.04.2022 aus.

Eckpunkte des Generalkollektivvertrages

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, haben spätestens nach drei Stunden Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können.

Betriebe dürfen das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske anordnen. Jede einzelne Dienstnehmerin bzw. jeder einzelne Dienstnehmer muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können, damit die betriebliche Anordnung für sie bzw. ihn nicht gilt.

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme der im Generalkollektivvertrag festgelegten Rechte oder wegen eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden – insbesondere hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

Günstigere Bestimmungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, etwa in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, werden durch den Generalkollektivvertrag nicht berührt.

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