Angleichung Kündigungsfristen Arbeiter/Angestellte im Gastgewerbe
Bekanntlich kommt es mit 1. Oktober 2021 zu einer gesetzlichen Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen an jene für Angestellte. Somit ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch bei Arbeitern eine gestaffelte Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zu fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Der Gesetzgeber ermöglicht für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, im Kollektivvertrag davon abweichende Kündigungstermine bzw. (kürzere) Kündigungsfristen zu vereinbaren. Da die Verhandlungen der betroffenen KV-Parteien bis jetzt erfolgslos waren, gibt es ab Oktober keine Rechtssicherheit bei der Kündigung von Arbeitern.
Nach Ansicht der WKO ist das Gastgewerbe eine Saisonbranche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Damit bleiben die bisherigen Kündigungsregelungen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist – ohne Einschränkung auf fix vorgegebene Kündigungstermine – ab dem 1. Oktober 2021 weiter aufrecht. Die Gewerkschaft vida vertritt jedoch die Ansicht, dass ab Oktober die langen Kündigungsfristen auch bei Arbeitern anzuwenden sind.
Angesichts der drohenden Rechtsunsicherheit ab 1. Oktober 2021 beachten Sie bitte folgendes:
- Vereinbaren Sie in unbefristeten Dienstverträgen jedenfalls den Kündigungstermin zum 15. bzw. Monatsletzten Auch bei bestehenden Dienstverträgen ist eine solche Vertragsergänzung wichtig, wobei hier der Arbeitnehmer zustimmen muss.
- Vereinbaren Sie eine Probezeit Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Bei unbefristeten Dienstverhältnissen mit Arbeitern gilt aufgrund des Kollektivvertrages automatisch eine Probezeit von 14 Tagen.
- Vereinbaren Sie mit Saisonmitarbeitern nach Möglichkeit befristete Dienstverträge Diese enden mit Ablauf der Befristung. Zusätzlich kann auch eine Kündigungsregelung in befristeten Verträgen vorgesehen werden, sofern die Laufzeit mindestens 4 Monate beträgt
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